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Festsetzungsfrist für hinterzogene Vermögensteuer (§§ 169, 235 AO)
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1. Stand der Musterverfahren
Das Revisionsverfahren II R 58/00 ist beim BFH noch anhängig. Dabei ist neben der hier interessierenden Frage, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VSt zulässig ist, auch die Höhe der in diesem Einzelfall festgesetzten Hinterziehungszinsen im Streit. Das Revisionsverfahren II R 67/00 hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt. Im Revisionsverfahren II R 48/00 hat der (BFH/NV 2002 S. 155) entschieden und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat hierbei sein Urteil vom - II R 25/99 (BStBl II S. 378), wonach die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VSt ungeachtet des (BStBl II S. 655) nach wie vor zulässig ist, bestätigt und darauf verwiesen, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde, die gegen dieses Urteil eingelegt worden war, durch Beschluss vom - 1 BvR 1242/00 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Auch die gegen das vorgenannte (a. a. O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ().