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Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen (sog. Aufwandsspende)
( II 25)
Nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG können nicht nur Geldzuwendungen als Spenden Berücksichtigung finden, sondern auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von „Nutzungen und Leistungen”. Aus dem Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen” folgt nicht, dass Aufwendungen, die z. B. anlässlich persönlich erbrachter Arbeitsleistungen des Spenders aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als Ausgaben i. S. des § 10b EStG anzusehen sind. Der Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen” nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen. Daher stellt bei natürlichen Personen die (von vornherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft selbst keine Spende im steuerlichen Sinne dar ( BStBl 1979 II S. 297). Demgegenüber kann der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung eine abzugsfähige Spende begründen (§ 10b Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG). Da Löhne üblicherweise zeitnah ausgezahlt werden, ist es auch erforderlich, auf den Anspruch auf Lohnauszahlung zeitnah (und nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher Auszahlung (nicht zeitnahem Verzicht) ...