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StuB Nr. 15 vom Seite 766

Steuerfreiheit von Trinkgeldern verfassungsgemäß?

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Bonn/Troisdorf

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum bestimmt, dass freiwillig gezahlte Trinkgelder steuerfrei bleiben (vgl. Seifert, StuB 2002 S. 660). Ob diese Ausweitung des Steuerbefreiungstatbestands mit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist, haben deshalb selbst das BMF (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Karl Driller vom , BT-Drucks. 14/8249, S. 14: Danach sind freiwillige Trinkgelder bei Stpfl., die als Einkünfte Gewinn erzielen, als Betriebseinnahme zu erfassen; bei Arbeitnehmern dagegen nach der vorherigen Rechtslage bis zu 1 224 Euro steuerfrei. Wegen des Verfassungsgebots der steuerlichen Gleichbehandlung wurde eine weitergehende Sonderregelung für Arbeitnehmer nicht für möglich gehalten) und die SPD (vgl. Koop, Steuerfreies Dankeschön oder Arbeitslohn? Trinkgeld im Mühlrad der Steuersystematik, Das Parlament vom ) verneint. Folgende Aspekte sprechen dagegen:

Steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen: Die neue Steuerbefreiung behandelt verschiedene Berufsgruppen nunmehr in verstärktem Maße steuerlich ungleich, da bestimmte Arbeitnehmerkreise im Dienstleistungsbereich einen beträchtlichen Teil ihres Arbeitslohns jetzt steuer- und abgabenfre...

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