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Unbebautes Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen
Nach dem (a. a. O.) bedarf es keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Stpfl. Außerdem bedarf es keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsguts nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt.
Im Urteilsfall wurde ein unbebautes Grundstück erworben, das gewerblich genutzt werden sollte. Es wurde als Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Nachdem sich herausstellte, dass eine Bebauung mit einer Produktionshalle aus baurechtlichen Gründen nicht möglich war, wurde ein Bauantrag auf Errichtung von drei Wohnhäusern erfolgreich gestellt. Im Wege der Bilanzberichtigung erfolgte eine erfolgsneutrale Entnahme des als Sonderbetriebsvermögen erfassten Grundstücks. Der BFH ließ diese Bilanzberichtigung nicht zu.
Es sind zwei Widmungsakte zu unterscheiden: Zuerst entscheidet der Stpfl., ob das Grundstück...