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StuB Nr. 15 vom Seite 759

Bilanzielle Auswirkungen des Altfahrzeug-Gesetzes nach Handels- und Steuerrecht

Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz) vom ist im BGBl 2002 I S. 2199 verkündet worden und am in Kraft getreten. Danach sind gem. Art. 53 Abs. 1 EGHGB Rückstellungen für die Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen erstmals im Jahresabschluss für das nach dem (= Tag des Bundestagsbeschlusses) endende Geschäftsjahr zu bilden (vgl. hierzu und dem Folgenden Meyer, BBK Nr. 13/2002 S. 615 (F. 15 S. 1317). I. d. R. wird dies der sein. Die Bildung der Rückstellung richtet sich dem Grunde nach nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) und der Höhe nach nach § 253 Abs. 1 HGB (vernünftige kaufmännische Beurteilung). Dabei kann auch eine Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert nach § 240 Abs. 4 HGB in Betracht kommen. Ausdrücklich sei vermerkt, dass auch eine Rückstellung für die vor dem in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge zu bilden ist, obwohl die Rücknahmeverpflichtung erst ab dem besteht.

Hintergrund ist § 3 Abs. 1 AltfahrzeugVO, wonach die Hersteller bzw. Importeure von Altfahrzeugen diese unentgeltlich zurückzunehmen haben. Allerdings betrifft dies nicht alle Arten von Fahrzeugen, das Gesetz beschränkt die Rücknahmeverpflichtung auf Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (vgl. § 2 Abs. 1 AltfahrzeugVO). Die Rücknahmeverpfli...

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