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StuB Nr. 15 vom Seite 755

Vorsteuerabzug aus Kfz-Überlassung durch Sparkassen an Arbeitnehmer

von Dipl.-Finw. Richard Eisenbach, Limburg a. d. Lahn
Die Kernthesen:
  • Bei der Kfz-Überlassung durch Sparkassen an Arbeitnehmer sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen.

  • Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.

  • Der Begriff „Vorsteuerrest” lässt durchaus verschiedene Interpretationen zu. Es ist daher wünschenswert, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

I. Vorbemerkungen

Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i. S. von § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.

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