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Eignungsprüfung bei inländischer berufsqualifizierender Ausbildung
Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden (Bezug: §§ 36, 37a Abs. 2 StBerG; ).
▶Praxishinweise: Die Möglichkeit eines privilegierten Zugangs zum Beruf des Steuerberaters durch eine Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 StBerG) greift nur dann, wenn die Berechtigung zur Hilfe in Steuersachen in einem anderen Mitgliedstaat der EU besteht und die Ausbildung hierzu in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden ist. Fehlt es an einer entsprechenden ausländischen Ausbildung (Diplom), so ist der Zugang zum Beruf nur über die Steuerberaterprüfung möglich.