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StuB Nr. 14 vom Seite 659

Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG?

– RA/StB Franz Lindner, Rödl & Partner, Nürnberg –

I. Vorbemerkungen

Der 4. Senat des (StuB 2004 S. 571) das BVerfG angerufen, weil er sowohl die GewSt in ihrer derzeitigen Form als auch die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig hält.

Der GewSt unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständig Tätigen. Die Richter des 4. Senats sehen hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im selben Beschluss kommt der 4. Senat zu dem Ergebnis, dass auch die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Im Streitfall hatten sich zwei Goldschmiede zum Betrieb einer Goldschmiede und Schmuckgalerie in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Aus dem Verkauf selbst hergestellten Schmucks erzielten sie Einkünfte aus künstlerischer (selbständiger) Tätigkeit (im Streitjahr ca. 60 000 DM) und daneben gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung nicht selbst gefertigter Schmuckstücke (ca. 45 000 DM). Das beklagte FA behandelte die gesamten Einkünfte der GbR unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich und unt...

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