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PC-Aufwendungen als Werbungskosten
– Anmerkungen zum –
Wird ein Computer in nicht unwesentlichem Maße auch privat genutzt, hat eine Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen stattzufinden.
Der Stpfl. hat den nicht unwesentlichen Umfang der beruflichen Nutzung des PC nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Liegt ein solcher Nachweis oder eine Glaubhaftmachung vor, hält es der BFH für vertretbar, dass seitens der Finanzverwaltung typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird.
Mit Urteil vom hat sich der BFH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von privat angeschafften und in der eigenen Wohnung aufgestellten Computern geäußert. Danach kann ein solcher PC als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG zu werten sein. Für die Qualifizierung als Arbeitsmittel ist es unschädlich, wenn der private Nutzungsanteil etwa 10 v. H. nicht übersteigt. Bei einem gemischt genutzten PC sind – abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung – die Kosten aufzuteilen. Dieser Aufteilung steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen. Außerdem sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2 EStG.
I. Überwiegend beruflich genutzte Computer
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG können Aufwendungen für Arb...