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Beschränkung der Ausfallhaftung des Gesellschafters auf den Betrag der Stammkapitalziffer?
I. Einführung
Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfasst gem. (BB 2002 S. 1012) nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt. Weiter entschied der BGH mit diesem Urteil, dass die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (, ZIP 2001 S. 1874, 1876) auch diejenigen Mitgesellschafter treffe, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben. Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhalte, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genüge es nicht, dass sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirke. Erforderlich sei auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (Bezug: §§ 6, 30, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2 GmbHG).
II. Ausfallhaftung gem. § 31 Abs. 3 GmbHG
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil zwei für die Praxis wichtige Sachverhalte beurteilen müssen: Die Ausfallhaftung gem. § 31 Abs. 3 GmbHG sowie die Haftungsfolgen einer faktischen Geschäftsführung.
Gem. § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Er...