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StuB Nr. 14 vom Seite 716

Rechtsprechungsänderung zum anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Mit zwei jetzt veröffentlichten Grundsatzentscheidungen vom  - IX R 39/97 und IX R 52/00 (StuB 2002 S. 618) hat der BFH seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind dann nicht sofort als Werbungskosten (§ 9 EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt, sondern dann nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 157 Abs. 4 EStR) hatte bisher solche Aufwendungen, soweit sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (i. d. R. innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt – und zwar selbst dann, wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nunmehr allein nach § 255 HGB. Zu weiteren Einzelheiten und insbesondere der jetzt erforderlichen Einzelfallprüfung vgl. ausführlich die Analyse von Hoffmann in StuB 13/2002 S. 650.

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