Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 14 vom Seite 714

Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

(/G 1400 - 835 - StH 241)

Stpfl., die einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ermitteln ihren Gewinn z. T. durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, weil sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht überschreiten bzw. vom FA nicht zur Buchführung aufgefordert wurden (§ 141 Abs. 2 AO). Es ist jedoch zu überprüfen, ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig ist.

Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG kann sich bereits aus § 1 HGB ergeben. Nach § 1 Abs. 1 HGB n. F. ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann). Nach § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler ab einer gewissen Größenordnung grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 HGB. Während früher in einer Aufzählung in § 1 Abs. 2 HGB abschließend benannt wurde, was als Handelsgewerbe zu gelten hatte, ist heute jeder Gewerbebetrieb oberhalb der Kleinbetriebsgrenze ein Handelsgewerbe. Kein Gewerbe ist lediglich die freiberufliche Tätigkeit, wobei die Abgrenzungsmerkmale den steuerlichen Abgrenzungsmerkmalen entsprechen. Ein gewerbliches Unternehmen gilt stets als Handelsgewerbe, wenn die Firma in das Handelsreg...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen