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StuB Nr. 14 vom Seite 712

Aktivierung des Provisionsanspruchs beim Versicherungsvertreter

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Für die Frage der steuerlichen Behandlung von Provisionseinkünften eines selbständigen bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Erfassung von Betriebseinnahmen gem. §§ 4, 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Im Regelfall dürfte jedoch der Beginn des Versicherungsvertrags den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs in voller Höhe darstellen (vgl. BStBl 1972 II S. 274). Eine Verteilung der Auszahlung der Provision über die Zeit der Prämienzahlung des Kunden stellt demgegenüber grundsätzlich lediglich eine Fälligkeitsvereinbarung dar, die auf die Entstehung der Forderung auf Provisionszahlung als solche keinen Einfluss hat (BFH, a. a. O.). Ist dagegen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter vereinbart, dass der Provisionsanspruch ratierlich oder zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und handelt es sich dabei nic...

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