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StuB Nr. 14 vom Seite 688

Einkommensermittlung nach der Bruttomethode bei Organschaft

Prof. Dr. Michael Wehrheim und Dipl.-Kfm. Gerrit Adrian, beide Marburg
Die Kernfragen:
  • Hat der Methodenwechsel Auswirkungen auf den Grundsatz der selbständigen Einkommensermittlung der Organgesellschaft?

  • Welche Konsequenzen ergeben sich für den Organträger?

  • Welche Intention wird mit der Bruttomethode verfolgt?

I. Einleitung

Das deutsche Steuerrecht weist kein Konzernsteuerrecht auf. Dennoch wird im Steuerrecht der wirtschaftlichen Einheit von verbundenen Unternehmen durch die Organschaft Rechnung getragen. Im Rahmen der Organschaft kommt es weder zu einer Kapital- oder Schuldenkonsolidierung noch zu einer Zwischenergebniseliminierung. Die Organschaft zeichnet sich vielmehr durch eine Einkommenseinheit aus. Dabei bleibt das abhängige Unternehmen – bei dem es sich zwingend um eine Kapitalgesellschaft handeln muss – selbständiges KSt-Subjekt und muss daher grundsätzlich auch selbst und unabhängig von der Unternehmensverbindung sein körperschaftsteuerliches Einkommen ermitteln. Das Einkommen der Organgesellschaft wird in einem zweiten Schritt dem Einkommen des Organträgers zugerechnet und auf Ebene der Obergesellschaft der Besteuerung unterworfen.

Durch das UntStFG vom hat die körperschaftsteuerliche Organschaft in einigen Bereichen Anpassungen und Änderungen ...

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