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StuB Nr. 13 vom Seite 604

Kausalität einer falschen Ad-hoc-Mitteilung

Der für die Haftung der Vorstände wegen bewusst unwahrer Ad-hoc-Mitteilungen erforderliche ursächliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Ad-hoc-Mitteilung und der Kaufentscheidung des Anlegers kann auch bei einem Zeitraum von 11 Monaten noch gegeben sein. Für die Haftung reicht es aus, wenn die unwahre Ad-hoc-Mitteilung nur eine Mitursache für Anlageentscheidung gewesen ist (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB; [nrkr.], ZIP 2005 S. 298).

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