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StuB Nr. 13 vom Seite 599

Anwendung der Differenzbesteuerung und des Steuerabzugsverfahrens bzw. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Sicherungsübereignung

Zur betrieblichen Finanzierung werden von einem Unternehmer Gegenstände (z. B. Gebrauchtfahrzeuge), die von Privatpersonen erworben wurden, an einen anderen Unternehmer sicherungsübereignet. Im Falle der Verwertungsreife und der anschließenden Verwertung außerhalb eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens stellt sich dann die Frage, ob der Sicherungsnehmer das Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV (VZ bis einschließlich 2001) bzw. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (VZ ab 2002) zu beachten hat. Ferner ist fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer in einem solchen Fall für seinen Umsatz (Doppelumsatz) die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden kann. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

1. Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei Sicherungsübereignung

1.1 Allgemeines

Im Fall der Sicherungsübereignung können sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anwenden.

1.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung

Der beim Sicherungsgeber im Fall der Verwertung anzusetzende Verkaufspreis i. S. des § 25a Abs. 3 UStG ist betragsmäßig mit dem Einkaufspreis i. S. des § 25a Abs. 3 UStG beim Sicherungsnehmer ide...

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