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StuB Nr. 13 vom Seite 593

Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten

Nach Rz. 14 des (BStBl I S. 148 = StuB 2002 S. 186) sind der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG höchstens mit den Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn die pauschalen Wertansätze die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen (sog. Kostendeckelung). Es ist gefragt worden, wie sich in diesem Zusammenhang Kostenerstattungen von dritter Seite auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs auswirken. Nach abgestimmter Auffassung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Unmittelbarer Kostenersatz durch Dritte

Sind in den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Kosten enthalten, die der Stpfl. von dritter Seite ersetzt bekommt, führt dies zu einer entsprechenden Saldierung bzw. Minderung der Gesamtkosten, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht.

Beispiel: In den jährlichen Gesamtkosten i. H. von 9 000 € für einen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden gemischt genutzten Pkw (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung 85 000 €) sind Reparaturkosten zur Beseitigung eines Unfallschadens anlässlich einer betrieblichen Fahrt i. H. von 4 5...

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