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StuB Nr. 13 vom Seite 592

Anwendung der Entscheidungen des BFH

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1. Allgemein

Zur amtlichen Veröffentlichung freigegebene Entscheidungen des BFH werden, soweit sie für die Besteuerung von allgemeiner Bedeutung sind, in der Regel durch das BMF im BStBl II veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Entscheidungen sind bei der Bearbeitung gleichgelagerter Steuerfälle grundsätzlich zu beachten, und zwar auch dann, wenn sie Rechtssätze enthalten, die im Widerspruch zu Verwaltungsanweisungen stehen. Einer formellen Aufhebung der durch BFH-Entscheidungen überholten Verwaltungsanweisungen bedarf es insoweit nicht.

2. Verfahren bei (elektronischer) Veröffentlichung von Entscheidungen

Das BMF veröffentlicht zudem die zur Anwendung kommenden Entscheidungen vor der Veröffentlichung im BStBl II vorab auf seiner Internet-Seite. Die Internet-Seite des BMF ist im Internet unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BFH-Entscheidungen-.897.htm abrufbar.

Entgegen der bisherigen Handhabung, dass das Urteil durch die Verwaltung erst mit der gedruckten Veröffentlichung im BStBl II generell angewendet werden darf, ist das Urteil bereits mit der elektronischen Bekanntgabe durch das BMF allgemein anwendbar.

3. Verfahren bei fehlender Veröffentlichung von Entschei...

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