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Vorsteuerabzug aus Telefonrechnungen bei Call-by-Call
Der Telefonnutzer kann seit der Öffnung des Festnetzes der Deutschen Telekom AG für andere Netzbetreiber frei wählen, ob er unter Beibehaltung seines Telefonanschlusses seine Telefongespräche regelmäßig („preselection”) und/oder fallweise („Call-by-Call”) über einen Verbindungsnetzbetreiber abwickeln möchte. Der Verbindungsnetzbetreiber rechnet bei Call-by-Call oftmals nicht unmittelbar mit dem Kunden ab. Vielmehr erhält der Kunde von seinem Teilnehmernetzbetreiber (z. B. der Deutschen Telekom) eine Rechnung, die auch die Entgelte für die Nutzung von Call-by-Call-Verbindungen umfasst.
Seit dem gelten verschärfte Vorschriften über die Angaben in Rechnungen. Die Finanzverwaltung lässt den vollen Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen zu, in denen der Teilnehmernetzbetreiber über Leistungen für Verbindungsnetzbetreiber abrechnet. Es wird nicht verlangt, dass von dem Verbindungsnetzbetreiber z. B. die Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikationsnummer in dieser Rechnung aufgeführt wird. Damit wird z. B. aus einer Rechnung der Deutschen Telekom auch hinsichtlich der Abrechnung über Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber der volle Vorsteuerabzug gewährt (vgl.