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Kredite einer Besitz-Personengesellschaft an einen Geschäftspartner der Betriebs-Kapitalgesellschaft
– Anmerkungen zum –
Ein Darlehen einer Besitz-Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ist dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen.
Dies gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist. Ausnahme: Es liegt eine verdeckte Einlage vor.
Steht die Kapitalgesellschaft mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und längeren Geschäftsbeziehung, stellen die Anteile des Besitz-Personengesellschafters an der Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dar.
I. Einleitung
In dem Streitfall gewährte eine Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die gleichzeitig Geschäftspartner der Betriebs-GmbH war, ein Darlehen. Mit Urteil vom entschied der BFH, dass dieses Darlehen grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen ist, auch wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist. Das gelte jedoch nicht für den Fall, dass der Vorgang als verdeckte Einlage zu werten sei. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer f...