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Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern
(OFD Koblenz, Info ESt Nr. 015/04 vom 19. 5. 2004 - S 2145 A)
Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen sind nur zu 80 v. H. als Betriebsausgaben abziehbar, sofern es sich um eine Bewirtung aus „geschäftlichem” Anlass handelt (R 21 Abs. 6 EStR 2001). Die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ist also ein Unterfall der betrieblichen Veranlassung mit der Rechtsfolge der Abzugsbeschränkung auf 80 v. H. der Aufwendungen. Nach R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR 2001 ist ausschließlich die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern allgemein betrieblich (und nicht „geschäftlich”) veranlasst, d. h. diese Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Bei den bewirteten Arbeitnehmern liegt zudem i. d. R. kein Arbeitslohn vor (R 31 Abs. 8 Nr. 1 i. V. mit R 73 Abs. 2 LStR 2003). Das FG Düsseldorf hat hingegen im rkr. Urteil vom - 2 K 8431/97 F (DStR 2000 S. 113) entschieden, dass die ausschließliche Bewirtung von freien Mitarbeitern im Außendienst (Handelsvertretern) im Rahmen von verkaufsfördernden Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen nicht aus geschäftlichem, sondern aus allgemein betrieblichem Anlass erfolgte, und ließ die Bewirtungsaufwendungen voll zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung ist dieses Urteil des FG Düsseldorf nicht ü...