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FG Mecklenburg-Vorpommern 21.03.1995 1 K 58/94

Kirchensteuer; | Kirchensteuerpflicht und Kirchenmitgliedschaft in Mecklenburg-Vorpommern

Die landesrechtliche Regelung der KiSt-Erhebung ist in Mecklenburg-Vorpommern durch das Gesetz zur Regelung des KiSt-Wesens v. (BGBl II S. 1194; GBl S. 1934) im Rahmen des Einigungsvertrages (Anl. II Kap. IV Abschn. I) getroffen und gilt nach Art. 9 Abs. 5 Einigungsvertrag als Landesrecht fort. Aufgrund § 4 dieses Gesetzes regelt das KiSt-Erhebungsgesetz der Ev.-luth. Landeskirche Mecklenburgs die KiSt-Pflicht der Kirchenmitglieder. Die Kirchenmitgliedschaft gründet sich auf Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz. Nach Art. 47 der Verfassung der DDR von 1949 war der Kirchenaustritt bei Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Mit der VO über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. (GBl S. 660) wurden die Standesbeamten ermächtigt, Einzelerklärungen über den Austritt ...

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