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Aktivierung von unentgeltlich erworbenen Milchlieferrechten in den neuen Ländern
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Das BMF teilte mit, dass etliche (große) landwirtschaftliche Unternehmen unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG unentgeltlich erworbene Milchlieferrechte in erheblichem Umfang (mehrere Mio DM) in der DM-Eröffnungsbilanz aktiviert und abgeschrieben haben.
In dem Erlass vom , der dem (BStBl I S. 78 = StuB 2003 S. 175) entspricht, ist in den Rdn. 51 und 56 die diesbezügliche Rechtsentwicklung zu den Milchlieferrechten in den neuen Ländern dargestellt. Die Zuteilung der Milchlieferrechte erfolgte für die Zeit vom bis aufgrund der Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch vom (BGBl I S. 2129). Eine Aktivierung des Milchlieferrechts in der DM-Eröffnungsbilanz zum ist nicht zulässig, da die – die Milchlieferrechte betreffenden – Rechtsvorschriften erst nach dem in Kraft gesetzt wurden. § 4 Abs. 3 Satz 1 DMBilG lässt zwar eine Rückbeziehung von Übertragungsakten, die nach dem zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung vorgenommen worden sind, auf den zu. Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf die Übertragung von Vermögensgegenständen, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum des übertragenden Unternehmens auszuweisen waren. War der übertragene Vermögensgegenstand in der DM-Eröffnungsbilanz des übertragenden Unter...