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Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
( - St II 21)
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Einlage
1.1.1 Pflichteinlage: Die Pflichteinlage ist der Betrag, den der Kommanditist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu leisten hat. Handelsrechtlich entspricht dieser Betrag der „bedungenen” Einlage i. S. des § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB. Steuerlich ist der Begriff der Pflichteinlage für die Anwendung des § 15a EStG ohne Bedeutung.
1.1.2 Hafteinlage: Hierbei handelt es sich um den ins Handelsregister eingetragenen Betrag, mit dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber einzustehen hat, soweit die Hafteinlage nicht geleistet wurde. Übersteigt die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage den tatsächlich geleisteten Betrag (§ 171 Abs. 1 HGB) oder wird die bereits geleistete Hafteinlage zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückgezahlt (§ 172 Abs. 4 HGB), so haftet der Kommanditist insoweit den Gläubigern der Gesellschaft. Steuerlich besteht insoweit die sog. „erweiterte Außenhaftung” i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG.
1.1.3 Einlage: Dies ist die tatsächlich geleistete Einlage, die in die Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG einfließt. Auch der laufende Gewinnanteil kann eine solche Einlage darstellen: Hat der Kommanditist seine Pflichteinlage geleistet, steht ihm – soweit der Gesellschaftsvert...BStBl 1996 II S. 226