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StuB Nr. 13 vom Seite 662

Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

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Nach den (BStBl I S. 634 = StuB 2001 S. 976) und (BStBl 2002 I S. 88 = StuB 2002 S. 84) werden in den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des (BStBl II S. 621 = StuB 2000 S. 1109) zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem gezogen. In Fällen, in denen allein die Anwendung der Grundsätze des (a. a. O.) zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem wieder entfallen, sind nach den o. g. BMF-Schreiben die Urteilsgrundsätze auf Antrag nicht anzuwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Fristen bis zum / verlängert. Stpfl., die von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, können dies bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.

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