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StuB Nr. 13 vom Seite 660

Zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Bonn/Troisdorf

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder bislang steuerfrei, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, soweit sie 1 224 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum bestimmt, dass freiwillig gezahlte Trinkgelder steuerfrei bleiben. Nach dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (BR-Drucks. 512/02 vom ) wird § 3 Nr. 51 EStG wie folgt gefasst:

Steuerfrei sind … „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist”.

Beratungshinweise: Diese Rechtsänderung gilt rückwirkend zum . Eventuell sind die bisherigen Abrechnungen, die solche Trinkgelder als lohnsteuerpflichtig erfassten, nach Maßgabe von § 41c EStG zu korrigieren. Entsprechendes ist auch für die Sozialbeiträge zu prüfen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV wird die Aufzeichnung von Trinkgeldern, die über 1 224 € hinausgehen, weiterhin verlangt. Es ist davon auszugehen, dass die LStDV bei nächster Gelegenheit an die geänderte Rechtslage im EStG angepasst wird.

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