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Angabe der Steuernummer in Rechnungen
Der leistende Unternehmer hat in nach dem ausgestellten Rechnungen die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. In der Praxis wurde diskutiert, wie in den Fällen der Vergabe von mehreren Steuernummern zu verfahren ist. Nach Auffassung des BMF ist die für Zwecke der USt erteilte Steuernummer vorrangig. Erfreulich ist die Klarstellung, dass z. B. der Länderschlüssel des einzelnen Bundeslandes nicht zu berücksichtigen ist. Nach Verwaltungsauffassung wird auf zusätzliche Angaben (wie z. B. Name oder Anschrift des FA oder FA-Nummer) verzichtet.
Umstritten war auch, inwieweit eine eventuelle Nichtangabe der Steuernummer Auswirkung auf den Vorsteuerabzug hat. Nach dem BMF-Schreiben ist die Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Gleiches gilt auch für den Vorsteuerabzug aus Gutschriften.
Beratungshinweise: Durch die Angabe der Steuernummer in Rechnungen besteht die Gefahr, dass Dritte über das FA Auskünfte einholen. Das BMF sieht dennoch keine Verletzung des Steuergeheimnisses mit dieser Angabe. Ergänzend hat sich die St 411 (in dieser Ausgabe auf S. 672) zur Frage der telefonischen Auskünfte unter Angab...