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Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG
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1. Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.
2. War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
§ 6a EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 613a BGB
▶Praxishinweise: Durch den vereinbarten Aufwendungsersatzanspruch ist die Komplementär-GmbH gegenüber dem Geschäftsführer zwar zur späteren Pensionszahlung verpflichtet, aber wirtschaftlich nicht mit den Zahlungen belastet. Die Zusage der GmbH löst eine Belastung der KG für die Zukunft aus und diese wirtschaftliche Verursachung führt zu einer ungewissen Verbindlichkeit. Die Einbeziehung der Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen folgt nach Ansicht des BFH aus einer wirtschaftlichen Betrachtung, die eine Erw...