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Erbringung von Steuerberaterleistungen durch Kontierer
Ein Vertrag mit einem Kontierer (§ 6 Nr. 4 StBerG), der neben der Buchführung auf darüber hinausgehende Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG gerichtet ist, ist im Ganzen auch insoweit nach § 134 BGB nichtig, als er dem Kontierer erlaubte Buchführungstätigkeiten umfasst. Das gilt auch dann, wenn der Kontierer die seine Befugnisse überschreitenden Arbeiten durchS. 564einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfen ausführen lässt. Der Mandant, der einen Kontierer umfassend mit der Steuerberatung beauftragt hat, hat keine Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus § 823 Abs. 2 BGB, wenn ihm die fehlende Qualifikation des Kontierers als StB genau bekannt ist (, GI 2005 S. 45).