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Heilung einer unwirksamen Stammeinlageerbringung bei einer GmbH
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die wegen anfänglichen „Hin- und Herzahlens” noch offene Stammeinlageverpflichtung eines GmbH-Gesellschafters nur durch eine – mit hinreichender Tilgungsbestimmung versehene – Zahlung auf die Stammeinlage erfüllt werden kann und nicht schon durch eine Zahlung zur Rückführung des mit der Wiederauszahlung des Stammeinlagebetrags an den Gesellschafter vereinbarten Darlehens (§§ 5, 7, 19 GmbHG; OLG Schleswig, Urteil vom - 5 U 22/04, GmbHR 2005 S. 357).