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Regierungsentwurf zur Europäischen Aktiengesellschaft
Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) beschlossen (zum sog. Diskussionsentwurf des Bundesregierung vgl. StuB 2003 S. 478 f. und Schmittmann/Ahrens, StuB 2003 S. 764 f.). Grundlage der Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) sind zwei EU-Rechtsakte aus dem Jahr 2001: die Verordnung Nr. 2157/2001 über das Statut der SE und die ergänzende Richtlinie 2001/86/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer.
Europaweit tätige Unternehmen können mit der SE grenzüberschreitend verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen. Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Konzerne sich bereits ab Oktober 2004 in Form von Zweigstellen organisieren.
Wesentliche Grundzüge der Novelle:
Einfache Sitzverlegung: Ein großer Vorteil der SE als europäischer Rechtsform ist, dass sie jederzeit und einfach Landesgrenzen überwinden kann. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt...