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StuB Nr. 12 vom Seite 576

Neue Arbeitgeber-Informationspflicht

– RA Mark T. Singer, Neuss –

Eine Folge des „Hartz-Konzepts” ist, dass sich Arbeitnehmer demnächst unverzüglich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden müssen, wenn sie von der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhalten (§ 37b SGB III). Andernfalls drohen Kürzungen bei einem späteren Arbeitslosengeldbezug (§ 140 SGB III). Diese Regelung tritt am in Kraft.

Mit Wirkung zum sind aber auch in § 2 SGB III die Pflichten der Arbeitgeber erweitert worden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III haben sie nämlich „Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt (zu) informieren, sie hierzu frei(zu)stellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen (zu) ermöglichen.”

Von dieser in § 2 Abs. 2 SGB III statuierten neuen Verantwortlichkeit sind auch die Angehörigen der steuerberatenden oder prüfungsnahen Berufe als Arbeitgeber betroffen, denen jetzt, quasi wie ein Verwaltungshelfer des Arbeitsamts, neue Mitwirkungspflichten obliegen: Unterrichten des ausscheidenden Arbeitnehmers über die frühzeitige Meldung als (u. U.) arbeitssuchend und Freistellung zur Meldung sowie zur Vermittlung (zu letzterem...

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