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StuB Nr. 12 vom Seite 571

Vorvertraglich verursachte Mehrabführungen von Organgesellschaften an ihre Organträger

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Der (StuB 2003 S. 369) entschieden, dass vorvertraglich verursachte Mehrabführungen von Organgesellschaften an ihre Organträger keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996 darstellen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der in Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995 und den (BStBl I S. 695) und (BStBl I S. 939) niedergelegten Verwaltungsauffassung.

Da derzeit noch nicht abzusehen ist, wie die Verwaltung auf diese Entscheidung des BFH reagieren wird und die Verwaltungsauffassung aus Sicht des Stpfl. je nach Fallkonstellation zu begünstigenden bzw. belastenden Entscheidungen führen kann (KSt-Minderung oder -Erhöhung im Anrechnungsverfahren; KSt-Erhöhung im Halbeinkünfteverfahren) wird gebeten, sämtliche einschlägigen Fälle ab sofort ausnahmslos unter Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Die Vorbehalte sind so lange aufrecht zu erhalten, bis eine bundeseinheitlich abgestimmte Vorgehensweise bekannt wird. Eine vorherige Aufhebung des Vorbehalts kommt nur in Betracht, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (nach Abschluss einer Außenprüfung, § 164 Abs. 3 Satz 3 AO).

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