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StuB Nr. 12 vom Seite 568

Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung

( K)

I. Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen Pkw mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen sind, oder als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.

1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten

Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, wenn

  • die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder

  • für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” LStH 2002).

Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.

2. Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Fahrten zur Einsatzstelle sind als Wege zwischen ...

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