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StuB Nr. 12 vom Seite 557

Steuerliches Einlagekonto – Anwendung der §§ 27, 28 KStG 2002

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 27 und 28 KStG 2002 (KStG 2002 = KStG n. F.; KStG 1999 = KStG a. F.; zur Anwendung des § 29 KStG vgl. gesondert ergehendes BMF-Schreiben zu den Änderungen des Umwandlungssteuerrechts) Folgendes:

A. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

I. Allgemeines

(1) Wie im bisherigen Recht führt die Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen der Anteilseigner. Um dies zu gewährleisten, bestimmt § 27 KStG, dass diese Einlagen außerhalb der Steuerbilanz auf einem besonderen Konto erfasst werden.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

(2) Ein Einlagekonto haben unter der Voraussetzung der unbeschränkten KSt-Pflicht zu führen:

  1. Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG);

  2. sonstige Körperschaften, die Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewähren können;

  3. Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 EStG gewähren können.

Bei den unter Buchst. a) und b) genannten Körperschaften handelt es sich um die ehemals zur Gliederung des vEK verpflichteten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften. Unter Buchst. b) fallen in erster Linie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sowie R...BStBl I S. 935

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