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Passivierung von Optionsprämien beim Stillhalter als Verbindlichkeit
– Anmerkungen zum –
Das BFH-Urteil bestätigt auf der Grundlage des Realisationsprinzips das Erfordernis einer Passivierung der Stillhalterprämie durch den Optionsgeber bis zur Beendigung seiner Risikosituation als Verbindlichkeit.
Als bilanzrechtliche Neukreation ist die Beendigung des Schwebezustands für den gegenseitigen Leistungsaustausch durch Erbringung der Gegenleistung hervorzuheben.
Dies regt weiterführende Überlegungen zum Ansatz von drohenden Verlusten und zur Rückstellungsbewertung in der Handels- und Steuerbilanz an.
I. Sachverhalt
Die vor dem BFH auftretende Klägerin ist eine Bank. Sie führte nach den Bedingungen der deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte durch. U. a. verpflichtete sie sich als Optionsgeberin (Optionsveräußerin, Stillhalterin) gegenüber dem Optionskäufer, den Optionsgegenstand (Wertpapier) zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäischer Typ) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanischer Typ) zu im Voraus festgelegten Konditionen zu verkaufen (Call) bzw. zu kaufen (Put). Für diese Verpflichtung erhielt die Stillhalterin eine Optionsprämie, die ihr auch dann verblieb, wenn die Option mangels wirtschaftlichen Interesses vom Optionsnehmer gar nicht ausgeübt...