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Die Kapitalaufbringung bei Unternehmensgründung und Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
– Zugleich eine Besprechung der und II ZR 369/00 –
Nach der Konzeption des Gesetzes ist sowohl bei der Bargründung einer Kapitalgesellschaft als auch bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der sog. Unversehrtheitsgrundsatz zu beachten (für die GmbH: §§ 7, 8 Abs. 2, 11 Abs. 2, 55–57 GmbHG; für die AG: §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, 54 Abs. 3 Satz 1, 188 Abs. 2 AktG). Nach diesem Grundsatz müssen die Barmittel bei der Anmeldung der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bzw. des Vorstands stehen. Nach dem bisherigen Verständnis des Gesetzes standen Verfügungen über das eingebrachte Kapital bis zur Eintragung unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung. In zwei Entscheidungen setzte sich nun kürzlich der BGH mit dem Begriff der wertgleichen Deckung auseinander.
I. Vom Vorbelastungsverbot zur Unterbilanzhaftung bei der Unternehmensgründung
Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers sollte das eingezahlte Kapital der Gesellschaft bei ihrer Entstehung, also zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, ungeschmälert vorhanden sein. Bis Anfang der achtziger Jahre herrschte der Grundsatz vor, dass nach den Kapitalaufbringungsvorschriften das Kapital der Gese...