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StuB Nr. 12 vom Seite 619

Hochzins- und Umtauschanleihen (§ 20 EStG)

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Zur Frage der Besteuerung von Hochzins- und Umtauschanleihen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: Die Andienung der Aktien führt zum Erwerb eines neuen Wirtschaftsguts. Die gelieferten Aktien gelten in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen der Hochzins- und Umtauschanleihe feststeht, dass es zu einer Lieferung von Aktien kommt (s. Rz. 53 des BStBl I S. 986). Für Zwecke der Bestimmung des Kapitalertrags ist der Wert unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich Xetra) gehandelten Kurs zu ermitteln.

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