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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Mutterschaftsgeld für eine GmbH-Geschäftsführerin

Eine GmbH-Geschäftsführerin, die am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt und wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in einer Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert ist, gehört zu den in § 200 Abs. 2 RVO genannten „anderen Mitgliedern”, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds haben. Sie steht bei Beginn der Mutterschutzfrist nicht in einem „Arbeitsverhältnis”. Insoweit kommt es nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf denjenigen des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses an. Nur bei einer solchen Auslegung des § 200 Abs. 2 RVO ist ein lückenloses Ineinandergreifen der arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften der RVO und des MuSchG gewährleistet ().

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