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Lastschriftverfahren – Ein riskantes Geschäft in der Unternehmenskrise
Das Lastschriftverfahren mit Einziehungsermächtigung bietet dem Unternehmer als Gläubiger grundsätzlich viele Vorteile: Er hat die Initiative beim Zahlungseinzug und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt bestimmen. Auch entstehen Liquiditätsvorteile, weil er die Inanspruchnahme von Zwischenkrediten vermeidet, schließlich werden die Zahlungsüberwachung vereinfacht und die innerbetriebliche Buchhaltung bzw. die Mahnabteilung entlastet.
Das Risiko in seiner vermeintlich sicheren Position als Lastschriftgläubiger zeigt sich aber dann, wenn der Schuldner „schwächelt”, d. h. den Gang zum Insolvenzgericht antreten muss. In diesem Fall geht das Recht des Schuldners, der Belastungsbuchung zu widersprechen, auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über (BGHZ 144 S. 351), der nach der Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen darf, weil er verpflichtet ist, die Masse im Interesse aller Gläubiger „zusammenzuhalten” (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Verschärfung der Risikolage in Lastschriftfällen tritt für den Gläubiger bei eröffnetem Insolvenzverfahren zudem dadurch ein, dass der Insolvenzverwalter – anders als Schuldner außerhalb der Insolvenz – für einen Widerspruch gegen eine au...