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StuB Nr. 11 vom Seite 509

Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG?

(OFD Münster, Kurzinfo Nr. 17/2005 vom 17. 5. 2005)

Wegen zahlreicher Einsprüche, mit denen aufgrund der Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ein Abzug der bisher als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG beantragt wird, wird auf Folgendes hingewiesen:

Anträge sind abzulehnen. Ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO – unter Hinweis auf das beim FG Münster anhängige Verfahren 14 K 608/05 E) kommt nicht in Betracht.

Ergänzend wird darauf hingwiesen, dass eine unter dem Az. BvR 2299/04 anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das o. a. Urteil nicht den hier maßgeblichen Leitsatz (sondern zwei andere der insgesamt vier Leitsätze) betrifft, so dass sich auch eine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ausschließt.

Hinweis: Inzwischen ist zur Frage, ob Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen sind und ob diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes), unter dem Az. X R 11/05 ein Verfahren beim BFH anhängig. Die OFD Münster hat mit Da...

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