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StuB Nr. 11 vom Seite 497

Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG auf Rangrücktrittsvereinbarungen

– Anmerkungen zum  –

von Dipl.-Finw. Richter am FG Bernd Rätke, Berlin/Cottbus
Die Kernthesen:
  • § 5 Abs. 2a EStG ist weder auf einen einfachen noch auf einen qualifizierten Rangrücktritt anwendbar. Die Verbindlichkeit ist weiterhin in der Handels- und Steuerbilanz zu passivieren.

  • Der Auffassung des BMF, wonach § 5 Abs. 2a EStG auf Rangrücktrittsvereinbarungen anwendbar sein soll, wenn die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder Einnahmen, nicht aber auch aus freiem Vermögen bedient zu werden braucht, ist nicht zu folgen.

  • Eine gewinnerhöhende Auflösung einer Verbindlichkeit kommt nur bei einem modifizierten Forderungsverzicht bzw. einem Erlass mit Besserungsschein in Betracht.

I. Einleitung und Entscheidung des BFH

Seit dem zu Rangrücktrittsvereinbarungen ist die Auswirkung eines Rangrücktritts auf die Passivierung von Darlehen unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 2a EStG wieder verstärkt in die Diskussion geraten. Nach Auffassung des BMF soll eine Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG nicht (mehr) passiviert werden, wenn nach der Rangrücktrittsvereinbarung die Tilgung nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen, nicht aber auch aus freiem Vermögen bedient zu werden braucht. Die Besprechungsentscheidung ist die erste Entscheidung nach Bekanntwerden des und gibt d...

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