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StuB Nr. 11 vom Seite 484

Der Geschäfts- oder Firmenwert in der Überschuldungsbilanz

Wirtschaftsref. Thomas Wolf, Renningen und Dipl.-Kfm. Peter Kurz, Stuttgart
Die Kernfragen:
  • Wie ist der Geschäfts- oder Firmenwert in der Überschuldungsbilanz zu behandeln?

  • Was ist bei der Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts Voraussetzung?

  • Warum ist dies notwendig?

I. Einleitung

Eher beiläufig hat der BFH konstatiert, dass der „originäre Geschäftswert, ebenso wie die Ertragsaussichten”, in der Überschuldungsbilanz zu berücksichtigen ist, wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll oder die konkrete Aussicht bestehe, das Unternehmen als Ganzes zu veräußern. Mit der Aktivierungsfähigkeit dieses sog. Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) in der Überschuldungsbilanz setzt sich dieser Beitrag im Überblick auseinander, wobei die Lösung von Detailproblemen nicht Gegenstand der Erörterungen ist.

II. Begriffsbestimmung

Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert ist der Wert, den ein Unternehmen über seine materielle und immaterielle Substanz hinaus hat. Dieser Wert wird z. B. generiert durch Know-how, Standort, Mitarbeiterqualifikation etc. und stellt die Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung festgestellten Eigenkapital und dem Substanzwert dar, letzterer unter Berücksichtigung aller bilanzierungsfähigen materiellen und immater...

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Der Geschäfts- oder Firmenwert in der Überschuldungsbilanz

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