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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf die Leistungen der ausübenden Künstler
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Mit hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte USt-Satz gewährt werden muss. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen USt-Satz in Rechnung gestellt hat. Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.