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Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten – Änderung der Rechtsprechung
( V)
1. Allgemeines
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten aufgegeben. Nach den Urteilen vom - VI R 137/01 (vgl. StuB 2003 S. 177) und vom - VI R 120/01 (StuB 2003 S. 87) stellen Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Die o. g. Urteile sind zwischenzeitlich im BStBl 2003 II S. 403 bzw. S. 407 veröffentlicht worden und ab sofort in allen offenen, gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
2. Fortbildung und Umschulung
2.1 Änderung der Rechtsprechung
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. eine Umschulungsmaßnahme, die eine Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln, können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung besteht. Für die steuerliche Behandlung ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.