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Abgabenordnung; | Gemeinnützigkeit - Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO
Die Behandlung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft als Zweckbetrieb setzt nach § 65 Nr. 3 AO u. a. voraus, dass der Betrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Der (NWB EN-Nr. 890/2000) hierzu entschieden, dass schon ein potenzieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Dies entspricht der bisherigen Rspr., auf die sich der BFH in seinem Urt. bezieht, und der bisherigen Auffassung der FinVerw. Tatsächlich macht der BFH die Entscheidung im Streitfall aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig. Das ist deshal...