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Freiwillige Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g EStG
– Zugleich Anm. zum –
Eine freiwillige (Teil-)Auflösung der Ansparrücklage ist entgegen der im Urteil des FG München vertretenen Ansicht zulässig und kann zu einer Minderung des Gewinnzuschlags sowie zu einer Minderung der Steuerprogression führen.
Ebenso wie die Bildung der Ansparrücklage sollten auch das „Ob” und „Wann” einer freiwilligen Auflösung der Rücklage durch den Berater sorgfältig geprüft werden.
Die Finanzverwaltung lässt eine freiwillige Auflösung der Ansparrücklage zu, auch wenn eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu noch fehlt.
I. Vorbemerkungen und Sachverhalt
Ünverändert liegt der Schwerpunkt der Rechtsprechung im Bereich der Ansparrücklage bislang bei den Voraussetzungen für die Bildung der Ansparrücklage. So steht nunmehr fest, dass es einer Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht nicht bedarf, jedoch die voraussichtliche Investition buchmäßig nachgewiesen und konkretisiert werden muss und zwischen der Investition und der Bildung (d. h. Buchung) der Ansparrücklage ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss.
Zunehmend rückt nun aber auch die Auflösung der Ansparrücklage in den Blickpunkt der Finanzgerichte. Dabei stellt sich zum einen bei der Zwangsauflösung der Rü...