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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Höchstbetrag für Zuwendungen nach § 10b EStG in Organschaftsfällen

(/S 2223 - 330 - StH 215)

Die gesetzlichen Regelungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft gehen von der Zurechnungstheorie aus. Danach wird das Einkommen der Organgesellschaft (Körperschaft) nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt, dann allerdings nicht von dieser versteuert, sondern dem Organträger (Körperschaft oder Personengesellschaft/natürliche Person) zugerechnet und anschließend von diesem versteuert. Hieraus ergeben sich Konsequenzen für die Ermittlung des Höchstbetrags beim Spendenabzug in diesen Fällen. Nach § 10b Abs. 1 bzw. Abs. 1a EStG kann der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen

  • variabel sein (z. B. 5 v. H. oder 10 v. H./2 v. T. ) oder

  • bei Zuwendungen an Stiftungen darüber hinaus in einer festen Summe bestehen (20 450 € bzw. 307 000 €).

Bei der Ermittlung der variablen Größe bleiben beim Organträger als Bemessungsgrundlage das ihm zugerechnete Einkommen und der Umsatz der Organgesellschaft außer Betracht (Abschn. 42 Abs. 5 KStR). Damit soll verhindert werden, dass diese Beträge bei der Höchstbetragsberechnung für den Spendenabzug doppelt Berücksichtigung finden (zunächst bei der Berechnung des Spendenabzugs für die Organgesellschaft selbst und dann noch einmal bei der Berechnung des Spendenabzugs für den Organträger). Diese Auffassung...BStBl 2003 II S. 9

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