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Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Computers
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Aufwendungen für die Anschaffung und die Nutzung eines Computers können steuerlich zum Abzug gebracht werden, soweit der Umfang einer beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Ein Mindestumfang der beruflichen Nutzung ist nicht erforderlich. Der Stpfl. hat den beruflichen Nutzungsanteil durch entsprechende Angaben in dem Vordruck LSt (S) 50 glaubhaft zu machen. Alle Angaben sind durch das FA unter Berücksichtigung der nachstehenden Erläuterungen dahingehend zu werten, ob der erklärte berufliche Nutzungsumfang nachvollziehbar und glaubhaft ist.
I. Abgrenzungsmerkmale
1. Beruf des Stpfl.
Für eine berufliche Nutzung spricht die Tätigkeit des Stpfl. in einem Beruf, in dem ein PC regelmäßig berufsbezogen eingesetzt werden kann. Dies ist neben Informatikberufen dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, in der beispielsweise Texte erstellt und bearbeitet und die Arbeitsergebnisse im Beruf verwendet werden, wie dies z. B. bei Lehrern oder Journalisten der Fall ist. Gleiches gilt für angestellte Ingenieure oder Grafiker, die einen Rechner mit entsprechenden CAD- oder Zeichenprogrammen nutzen.
Der Arbeitnehmer muss außerdem im Einzelnen nach Art und Umfang darleg...BStBl 1981 II S. 368BStBl 1992 II S. 666