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Auf Zeitkonto gesammelte und am Jahresende als Einmalzahlung in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelte Beträge
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Nach § 82 Abs. 2 EStG n. F. gehören zu den förderfähigen Altersvorsorgebeiträgen auch die aus individuell versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Arbeitnehmer eine lebenslange Altersvorsorge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gewährleisten. Haben die am Jahresende in betriebliche Altersversorgung umgewandelten Beträge als Arbeitslohn des Arbeitnehmers der individuellen Besteuerung unterlegen, bestehen – sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 10a EStG und der §§ 79 ff. EStG n. F. erfüllt sind – keine Bedenken gegen eine Förderung der umgewandelten Beiträge durch Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug. Die zwischenzeitliche Bildung von Zeitkonten ist insoweit unbeachtlich.